Sachbezugs-Gutscheine werden umsatzsteuerlich in zwei Kategorien unterteilt: Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da sie den Zeitpunkt der Besteuerung und die damit verbundene Umsatzsteuerpflicht beeinflusst.
Einzweckgutscheine
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn bei Ausstellung des Gutscheins sowohl die Art der Leistung als auch der anzuwendende Steuersatz bekannt sind.
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Merkmale:
- Die Gutscheine berechtigen bei Ausstellung zu einer bestimmten Leistung.
- Der Steuersatz für die Leistung ist bei Ausstellung bekannt.
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Umsatzsteuerliche Behandlung:
- Da zum Zeitpunkt der Ausgabe alle steuerlich relevanten Informationen feststehen, wird die Umsatzsteuer bereits bei Ausstellung des Gutscheins erhoben.
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Beispiele:
- Bei unseren Partnern Urban Sports Club oder Miles handelt es sich um Einzweckgutscheine. Diese Gutscheine berechtigen zu bestimmten Leistungen (Sportstudiobesuche bzw. Mietwagen), die mit dem Regelsteuersatz besteuert werden.
BookBeat
Mehrzweckgutscheine
Ein Mehrzweckgutschein liegt vor, wenn bei Ausstellung des Gutscheins unklar ist, welche konkrete Leistung erworben wird oder welcher Steuersatz zur Anwendung kommt.
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Merkmale:
- Bei Ausstellung des Gutscheins ist die konkrete Leistung, die mit dem Gutschein erworben werden kann, nicht eindeutig bestimmt.
- Der anzuwendende Steuersatz kann variieren.
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Umsatzsteuerliche Behandlung:
- Bei Mehrzweckgutscheinen wird die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins durch den Leistungserbringer erhoben und abgeführt.
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Beispiele:
- Gutscheine für Supermärkte sind typische Mehrzweckgutscheine. Diese Gutscheine können beispielsweise für den Kauf von Non-Food-Artikeln (Regelsteuersatz) oder Lebensmitteln (ermäßigter Steuersatz) verwendet werden.
Hier eine Übersicht über unsere Partner mit Einzweckgutscheinen:
- BookBeat
- HelloFresh
- Readly
- 11teamsports
- B&B Hotels
- Bolt
- Europcar
- Eventim
- fitnessRAUM.de
- Gymondo
- Miles
- Nextbike
- Share Now
- Urban Sports Club
Stand: März 2025
Hinweis: Die vorliegende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen und Ergänzungen sind vorbehalten.
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Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen finden Sie hier: