Mit Hrmony Geschenke haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitenden zu persönlichen Ereignissen eine steuerbegünstigte Freude zu bereiten.
Definition: Persönlicher Anlass
Ein besonderer Anlass im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6 LStR) liegt immer dann vor, wenn ein persönliches Ereignis im Leben Ihrer Mitarbeitenden oder deren Angehörigen stattfindet. Es darf sich also nicht um ein allgemeines Ereignis handeln, das alle Mitarbeitenden gleichermaßen betrifft.
Typische Beispiele für anerkannte besondere Anlässe:
- Geburtstag
- Hochzeit / Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Silberne & Goldene Hochzeit
- Geburt eines Kindes
- Rundes Mitarbeiterjubiläum
- Beförderung
- Bestandene Prüfung (z. B. Abschluss einer Ausbildung oder Fortbildung)
- Genesung nach langer Krankheit
- Übernahme einer besonderen Funktion
- Verabschiedung aus dem Unternehmen (Rente, Austritt)
- Geburtstag des Kindes
- Einschulung eines Kindes
- Religiöse oder weltanschauliche Feier eines Kindes (z.B. Taufe, Kommunion)
- Geburtstag des Ehe- oder Lebenspartners2
Abgrenzung: Was zählt nicht dazu?
Wichtig für die steuerliche Einordnung als „Aufmerksamkeit“ ist die Abgrenzung zu allgemeinen Feiertagen.
Nicht als persönlicher besonderer Anlass gelten in der Regel:
- Weihnachten
- Ostern
- Allgemeine Unternehmensjubiläen
- „Tag der Arbeit“ oder ähnliche allgemeine Gedenktage
Rechtlicher Hinweis:
Die Hrmony GmbH erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche oder steuerliche Empfehlung dar. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch eine qualifizierte Rechts- oder Steuerberatung.