Der 50-Euro-Sachbezug kann nicht als Gehaltsumwandlung umgesetzt werden, da er "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden muss. Im Gegensatz dazu ist die Gehaltsumwandlung beim Essenszuschuss möglich, bei der ein Teil des Bruttogehalts in ein steuerfreies Guthaben umgewandelt wird.
Der 50-Euro-Sachbezug ist ein beliebter Mitarbeiter-Benefit, der sowohl Ihren Angestellten als auch Ihrem Unternehmen Vorteile bietet. Viele Unternehmen fragen sich, ob dieser Sachbezug auch über eine Gehaltsumwandlung umgesetzt werden kann. Lassen Sie uns dies näher beleuchten.
Der 50-Euro-Sachbezug und die Gehaltsumwandlung: Eine klare Abgrenzung
Kurz gesagt: Eine direkte Umsetzung des 50-Euro-Sachbezugs als Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Warum der 50-Euro-Sachbezug "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden muss
Der steuerfreie Sachbezug bis zu 50 Euro monatlich basiert auf § 8 Absatz 1 Satz 3 und § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine zentrale Voraussetzung für die Steuerfreiheit dieses Benefits ist das sogenannte „Zusätzlichkeitserfordernis“. Das bedeutet:
- Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Er darf den ursprünglichen Barlohn nicht ersetzen.
- Würde der 50-Euro-Sachbezug als Gehaltsumwandlung implementiert, bei der ein Teil des Bruttogehalts in eine Sachleistung umgewandelt wird, würde dies dem Prinzip der Zusätzlich-keit widersprechen und die Steuerfreiheit wäre gefährdet.
- Wird die monatliche Freigrenze von 50 € überschritten, ist der gesamte Sachbezug für den jeweiligen Monat steuerpflichtig.
Wo Gehaltsumwandlung möglich ist: Der Essenszuschuss als Beispiel
Es ist wichtig zu beachten, dass die Gehaltsumwandlung nicht bei allen Mitarbeitervorteilen ausgeschlossen ist. Beim digitalen Essenszuschuss, wie dem Hrmony Essenszuschuss, ist die Umsetzung als Gehaltsumwandlung eine gängige Praxis.
Hierbei funktioniert es wie folgt:
- Mitarbeitende wandeln einen Teil ihres steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts in ein steuerfreies Guthaben für Mahlzeiten und Lebensmittel um.
- Dies kann zu einem monatlichen Nettoplus von bis zu 50 € (bzw. 600 € im Jahr) für die Mitarbeitenden führen, ohne dass dem Unternehmen Zusatzkosten entstehen.
- Obwohl dies die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung mindern kann, übersteigt der monatlich höhere Nettolohn in der Regel den finanziellen Nachteil während des Rentenbezugs.
Arbeitsvertragliche Regelungen
Für die Nutzung von Hrmony Benefits, einschließlich des Sachbezugs und des Essenszuschusses, ist es empfehlenswert oder sogar notwendig, bestimmte Regelungen in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeitenden oder in Form von Ergänzungsverträgen bzw. Nachträgen zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.
- Diese Vereinbarungen halten die genauen Konditionen sowie die steuerfreien Bedingungen fest.
- Hrmony stellt Ihnen hierfür kostenlose Muster-Exemplare zur Verfügung, die Sie als Orientierungshilfe nutzen können.
Wichtiger Hinweis: Keine Steuerberatung
Die hier bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich Ihrer Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die steuerrechtliche Beurteilung kann im Einzelfall komplex sein und von verschiedenen Faktoren abhängen. Für eine verbindliche und umfassende Beratung empfehlen wir Ihnen dringend, sich direkt an Ihre Steuerkanzlei zu wenden.