Sachbezugsbeurteilung der Gutscheine
Der “Hrmony Sachbezug” ist für die Gewährung als 50€-Sachbezug geeignet, da die gesetzlichen Voraussetzungen*, konkretisiert durch das BMF-Schreiben vom 15. März 2022, erfüllt sind.
Im Rahmen des “Hrmony Sachbezugs” erwirbt der Arbeitgeber von Hrmony Händlergutscheine, die er seinen Mitarbeitenden als Sachbezug zukommen lässt. Die Händlergutscheine erfüllen die Kriterien* im BMF-Schreiben, weil sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und den Bedingungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gerecht werden. Dies wird von den Lieferanten der Gutscheine und Hrmony selbst geprüft.
Hinweis: Die gleichen Gutscheine kommen auch im Produkt „Hrmony Geschenke“ (z. B. für Geburtstage, Jubiläen oder besondere Anlässe) zum Einsatz. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher gleichermaßen für den monatlichen Sachbezug und für Hrmony Geschenke.
Ist der Hrmony Sachbezug oder Hrmony Geschenke ein Universalgutschein?
Nein. Sowohl der Hrmony Sachbezug als auch Hrmony Geschenke bestehen ausschließlich aus steuerlich zulässigen Händlergutscheinen und sind keine Universalgutscheine.
Nicht Bestandteil des Hrmony-Angebots sind insbesondere:
- Amazon-Gutscheine
- Multi-Shop- oder Wunschgutscheine
- sonstige Gutscheine mit sehr breitem oder nicht hinreichend begrenztem Einsatzbereich
Seit dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 gelten Gutscheine mit zu breitem Einsatzbereich in der Regel als Barlohn und sind damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Aus diesem Grund werden im Hrmony-System ausschließlich Gutscheine angeboten, die die gesetzlichen Anforderungen an Sachbezüge bzw. steuerbegünstigte Aufmerksamkeiten erfüllen.
Jeder Gutschein im Hrmony-Portfolio wird vor Aufnahme geprüft. Dabei wird insbesondere sichergestellt, dass:
- der Gutschein nur für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann
- keine Barauszahlung möglich ist
- kein Einsatz als Geldersatz erfolgt der Gutschein nur bei einem einzelnen Anbieter oder in einem begrenzten Akzeptanznetz einlösbar ist
Eine aktuelle Übersicht aller verfügbaren Gutscheinpartner, die diese Anforderungen erfüllen, finden Sie im Admin-Portal.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle aktuellen Gutschein-Partner, welche die hier genannten Bedingungen erfüllen.
Prozess der Evaluierung
Die im Rahmen des “Hrmony Sachbezug” bzw. von "Hrmony Geschenke" angebotenen Gutscheine werden auf folgende Aspekte überprüft oder haben gegenüber Dritten bestätigt:
- Der Gutschein ist kein E-Geld.
- Der Gutschein ist nicht in einem Marketplace einlösbar.
- Der Gutschein kann ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden.
- Der Gutschein kann nicht für den Erwerb von Geldsurrogaten wie beispielsweise Devisen sowie für den Erwerb von Finanzinstrumenten eingesetzt werden.
- Der Gutschein ist nicht gegen Geld rücktauschbar.
- Der Gutschein hat keine Barauszahlungsfunktion. Er kann insb. nicht dazu genutzt werden, sich Geld etwa an Bankautomaten auszahlen zu lassen.
- Der Gutschein kann nicht dazu genutzt werden, Geldbeträge an Dritte zu überweisen.
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Bestätigung einer der folgenden Alternativen:
a) Der Gutschein berechtigt, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Emittenten aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen. (= Zwei-Parteien-Gutschein)
b) Der Gutschein berechtigt, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzpartnern im Inland aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Emittent und Akzeptanzpartnern zu beziehen. (= Drei-Parteien-Gutschein mit beschränktem Netz von Akzeptanzpartnern)
c) Der Gutschein berechtigt nur, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen (=Drei-Parteien-Gutschein mit sehr begrenzter Waren- oder Dienstleistungspalette).
* Die vorgenannten Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen in keinem Fall einen Austausch mit Ihrer Steuerberatung. Bei den oben genannten Ausführungen handelt es sich lediglich um eine Einschätzung von Hrmony. Hrmony haftet insbesondere nicht für nachteilige Folgen, die Ihnen entstehen können, wenn Sie sich auf die oben aufgeführten Informationen verlassen. Unsere Empfehlung lautet daher, dass Sie sich diesbezüglich steuerrechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls eine Prüfung durch Ihre Finanzverwaltung vornehmen lassen.