Ob bei einem Gutschein Umsatzsteuer ausgewiesen wird, hängt davon ab, ob es sich um einen Ein- oder Mehrzweckgutschein handelt. Für Arbeitgeber entstehen dadurch keine Mehrkosten – das Mitarbeitendenguthaben bleibt immer gleich und steuerfrei.
Beim Sachbezug über Hrmony gibt es zwei Arten von Gutscheinen: Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine. Diese unterscheiden sich vor allem darin, wann die Umsatzsteuer fällig wird – und wie sie auf der Rechnung erscheint.
Kurz und knapp:
- Einzweckgutscheine: konkrete Leistung + fester Steuersatz → USt. wird sofort ausgewiesen
- Mehrzweckgutscheine: flexible Verwendung → USt. wird erst bei Einlösung erhoben
- Der Bruttobetrag bleibt in beiden Fällen gleich, z. B. 50 €
- Für Unternehmen ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten
- Für Mitarbeitende bleibt der Sachbezug steuerfrei, da er die 50 €-Grenze nicht überschreitet
Was genau ist der Unterschied?
Einzweckgutschein
Ein Gutschein, bei dem schon bei Ausstellung klar ist:
- Welche Leistung erbracht wird (z. B. Sport-Flatrate, Carsharing)
- Welcher Umsatzsteuersatz gilt (in der Regel 19 %)
Beispiel: Urban Sports Club, Share Now, Eventim, Europcar
Auf der Rechnung: Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen.
Mehrzweckgutschein
Ein Gutschein, der flexibel und für ein größeres Produktangebot einlösbar ist – etwa im Einzelhandel. Erst bei Einlösung steht fest:
- Wofür der Gutschein verwendet wird
- Ob 7 % oder 19 % USt. fällig wird (individuell je nach Artikel)
Beispiel: REWE, Rossmann, IKEA
Auf der Rechnung: Keine Umsatzsteuer ausgewiesen
Die Unterschiede auf einen Blick
|
Einzweckgutschein |
Mehrzweckgutschein |
|---|---|---|
🎯 Leistung vorab festgelegt? |
Ja |
Nein |
💰 Steuersatz bei Rechnungsstellung bekannt? |
Ja (z. B. 19 %) |
Nein, erst bei Einlösung |
🧾 USt. auf Rechnung? |
Ja, wird ausgewiesen |
Nein, wird später berechnet (z.B. an der Supermarktkasse) |
💸 Bruttobetrag |
50 € |
50 € |
📈 Typische Beispiele |
Urban Sports Club, Share Now, Eventim |
REWE, IKEA, Rossmann |
In beiden Fällen beträgt der Rechnungsbetrag 50 €. Die Kosten für Arbeitgeber sind gleich – unabhängig vom Gutschein-Typ.
Entstehen dadurch Mehrkosten für Unternehmen?
Nein. Auch wenn bei Einzweckgutscheinen Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ändert sich am Gesamtbetrag nichts.
Beispiel:
Einzweckgutschein: 42,02 € netto + 7,98 € USt. = 50,00 € brutto
Mehrzweckgutschein: kein USt.-Ausweis = 50,00 € brutto
- Der Rechnungsbetrag ist identisch.
- Das Mitarbeitendenguthaben ist identisch.
- Die steuerliche Behandlung ist identisch (steuerfrei bis 50 €).
➡️ Sie zahlen keine Mehrkosten. Auch die steuerfreie 50 €-Grenze für den Sachbezug wird nicht überschritten – weder bei Einzweck- noch bei Mehrzweckgutscheinen.
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Hinweis
Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Erklärung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen im Rahmen des Sachbezugs. Sie stellen keine steuerliche Beratung dar und können eine individuelle Prüfung durch Ihre Steuerberatung nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen zur steuerlichen oder buchhalterischen Behandlung an Ihre Steuerberatung.
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