Die sog. „15er-Regel“ ist eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung für den Essenszuschuss.
Grundsätzlich ist geregelt, dass pro Tag nicht mehr als ein Essenszuschuss in Anspruch genommen werden darf, um einen Sachbezugswert anzusetzen.
Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, für alle Mitarbeitenden die Tage der Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, Dienstreise etc.) nachzuhalten und etwaige Zuschüsse für solche Tage zurückzufordern.
Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn Mitarbeitende pro Kalenderjahr im Schnitt an maximal drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten verübt haben sowie, wenn keiner dieser Mitarbeitenden je Monat an mehr als 15 verschiedenen Tagen einen Zuschuss („Erstattung“) in Anspruch genommen hat (R 8.1 Absatz 7 Nr., 4 Buchstabe a Satz 3, 4 LStR).
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