Grundsätzlich haften Unternehmen für die korrekte Abführung der Lohnsteuer. Deswegen ist es wichtig, dass sämtliche Belege hinsichtlich Ihrer Erstattungsfähigkeit geprüft werden. Im für „Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten“ (Digitale Essensmarken) einschlägigen BMF-Schreiben vom 18.01.2019, BStBl I 2019, 66 heißt es dazu, dass der/die Arbeitgeber:in „[…] die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen [hat] oder sich entsprechender elektronischer Verfahren […]“ bedienen kann. Hrmony übernimmt diese Prüfpflicht für die Arbeitgebenden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 18.01.2019, BStBl I 2019, 66
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