Bei Digitalen Essensmarken handelt es sich um Sachbezüge, die Arbeitnehmenden in Form eines freiwilligen Zuschusses durch den Arbeitgebenden gewährt werden. Damit diese auch tatsächlich steuerfrei bleiben, muss die korrekte Anwendung sichergestellt werden. Dies wird u.a. durch einen Ergänzungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag geregelt.
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