Beim Hrmony Essenszuschuss wird die Pauschalsteuer dynamisch berechnet – das bedeutet: Zahlt ein Mitarbeitender mehr für seine Mahlzeit als die Erstattung beträgt, reduziert diese Eigenzahlung den geldwerten Vorteil und damit die Pauschalsteuer für den Arbeitgeber.
⚠️ Hinweis: Die folgenden Informationen dienen ausschließlich Ihrer Information und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Steuerkanzlei.
Gut zu wissen: Bei Neueinführung von Hrmony ist die dynamische Pauschalsteuer standardmäßig aktiviert.
Der Unterschied: Fixe vs. dynamische Berechnung
Beispiel: Herr Müller bezahlt für sein Mittagessen 9,67 € und erhält vom Arbeitgeber eine Erstattung von 7,67 € (Stand 2026).
| Fixe Berechnung | Dynamische Berechnung | |
|---|---|---|
| Mahlzeitenbetrag | 9,67 € | 9,67 € |
| Erstattung durch Arbeitgeber | 7,67 € | 7,67 € |
| Eigenzahlung Mitarbeitender | – | 2,00 € (9,67 € − 7,67 €) |
| Zu versteuernder Sachbezugswert | 4,57 € | 2,57 € (4,57 € − 2,00 €) |
| Steuerfreier Arbeitgeberanteil | 3,10 € | 5,10 € |
| Pauschalsteuer für Arbeitgeber | Auf 4,57 € | Auf 2,57 € |
➡️ Für Mitarbeitende ändert sich nichts – da sie diesen Betrag ohnehin ausgeben, entsteht kein Nachteil.
Ab wann entfällt die Pauschalsteuer vollständig?
Sobald der Mahlzeitenbetrag 12,24 € oder mehr beträgt, ist der maximale Effekt erreicht: Die Eigenzahlung des Mitarbeitenden entspricht mindestens dem Sachbezugswert von 4,57 € – und die Erstattung wird für den Arbeitgeber vollständig steuerfrei.
Rechenweg: 7,67 € Erstattung + 4,57 € Eigenzahlung = 12,24 € Mahlzeitenbetrag → geldwerter Vorteil = 0 €
Rechtsgrundlagen (Detail)
Die dynamische Berechnung der Pauschalsteuer basiert auf den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und ist durch die Finanzverwaltung anerkannt.
Grundvoraussetzung – Ansatz des Sachbezugswerts Voraussetzung für den Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts als Arbeitslohn ist, dass der arbeitstägliche Zuschuss des Arbeitgebers zu einer Mahlzeit den Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 € übersteigt. Für 2026 bedeutet das: Der Zuschuss darf höchstens 7,67 € betragen (4,57 € Sachbezugswert + 3,10 € steuerfreier Arbeitgeberanteil). Wird diese Grenze eingehalten, ist der amtliche Sachbezugswert von 4,57 € als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Berücksichtigung der Eigenzahlung des Mitarbeitenden Im nächsten Schritt sind Eigenzahlungen des Mitarbeitenden auf den geldwerten Vorteil anzurechnen. Zahlt ein Mitarbeitender für seine Mahlzeit mehr als die Erstattung des Arbeitgebers, mindert die Differenz – also die Eigenzahlung – den anzusetzenden geldwerten Vorteil anteilig. Der Mitarbeitende ist in Höhe seiner Eigenzahlung wirtschaftlich nicht bereichert, weshalb dieser Betrag steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn gilt.
Vollständiger Wegfall der Pauschalsteuer Zahlt der Mitarbeitende mindestens den vollen Sachbezugswert von 4,57 € aus eigenen Mitteln zu, reduziert sich der geldwerte Vorteil auf 0 €:
4,57 € Sachbezugswert − 4,57 € Eigenzahlung = 0 € geldwerter Vorteil
In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor und es fällt keine Pauschalsteuer für den Arbeitgeber an. Dieser Effekt tritt ab einem Mahlzeitenbetrag von 12,24 € ein (7,67 € Erstattung + 4,57 € Eigenzahlung).
Zahlt der Mitarbeitende weniger als den Sachbezugswert zu, mindert sich der geldwerte Vorteil und damit auch die Pauschalsteuer anteilig – sie entfällt jedoch nicht vollständig.
📄 Quelle: Diese Berechnung ist in den offiziellen Lohnsteuerhinweisen der Finanzverwaltung dokumentiert: H 8.1 (7) Beispiel 3 LStH sowie in den einschlägigen steuerrechtlichen Fachportalen.
Noch Fragen? Unser Operations-Team hilft Ihnen gerne weiter: 📧 operations@hrmony.de