Grundsätzlich können Arbeitnehmer:innen die Anzahl an Benefits frei wählen, für die Gehalt gewandelt wird. Die Untergrenze für die Wandlung von Barlohn in Sachlohn ist der Pfändungsfreibetrag des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Der unpfändbare Teil des Arbeitslohns muss also als Barlohn erhalten bleiben.
Quelle: § 107 Abs. 2 GewO - https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__107.html