In einem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2016 (2016/0174885) ist geregelt, dass die Lohnsteuerrichtlinien (LStR; R 8.1 Abs. 7 Nr.4) für Digitale bzw. Elektronische Essensmarken anzuwenden sind und der Arbeitgeber die entsprechenden Voraussetzungen anzuwenden hat. Dort wird ebenfalls beschrieben, dass eine Prüfung der Belege auf Erstattungsfähigkeit durchzuführen ist. Es ist dabei dem Arbeitgeber überlassen, ob er die zu erstattenden Belege selber manuell prüft oder die Prüfung durch den Anbieter (z.B. Hrmony) durchführen lässt.
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