Die Berechnung der Zuschüsse erfolgt gemäß den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien und setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem amtlichen Sachbezugswert für Mahlzeiten und dem steuerfreien Arbeitgeberanteil.
Der amtliche Sachbezugswert für Mahlzeiten beträgt im Jahr 2024 4,13 € und muss versteuert werden. Bei Papieressensmarken erfolgt die Versteuerung entweder pauschal mit 25 % durch den Arbeitgeber oder in Form eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer. Dieser wird dann jeweils in voller Höher über die Lohnabrechnung abgezogen.
Hrmony bietet beide Optionen in angepasster Form auch für Digitale Essensmarken an. Standardmäßig ist jedoch die dynamische Pauschalsteuer aktiviert – eine Kombination aus beiden Versteuerungsoptionen, die Vorteile für Arbeitnehmer:innen und Unternehmen bietet. Weitere Details dazu finden Sie in unserem Artikel zur dynamischen Pauschalsteuer.
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