Im Einkommensteuergesetz, in den Lohnsteuer-Richtlinien bzw. im BMF-Schreiben vom 18.01.2019 fehlt es an der konkreten Definition des Begriffes „Mahlzeit“. Durch verschiedene Urteile, Anrufungsauskünfte, BMF-Schreiben und anerkannten Praktiken hat sich über die Jahre folgende Bestimmung ergeben:
Als erstattungsfähig gelten Lebensmittel dann, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind – hierzu gehören auch für Speisen übliche Getränke, wenn sie im Zusammenhang mit einer Mahlzeit eingenommen werden.
Mahlzeiten sind grundsätzlich alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und für den Verzehr während der Arbeitszeit geeignet sind oder im unmittelbaren Anschluss daran.
Quellen:
- BFH-Urteile vom 21.3.1975 – BStBl II S. 486 und vom 7.11.1975 – BStBl 1976 II S. 50
- R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 a) Doppelbuchstabe aa) LStR