Die rechtliche Grundlage für Erstattungen durch Hrmony ist §8 Abs. 2 S. 6 EStG. in Verbindung mit den geltenden Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR).
Jeder Mitarbeitende hat ein festes monatliches Guthaben zu Verfügung. Zudem wird eingestellt, in welcher Form der amtliche Sachbezugswert versteuert wird - entweder durch den/die Arbeitnehmer:in per Eigenanteil oder mittels dynamischer Pauschalsteuer durch den Arbeitgebenden. Die max. Erstattung pro Arbeitstag beträgt derzeit 7,23 € (2024) an bis zu 15 Tagen, also insgesamt bis zu 108,45€.
Hrmony gleicht die gekauften Artikel auf den Belegen ab und überprüft, ob sie nach den geltenden Richtlinien mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden können und es sich um erstattungsfähige Lebensmittel oder Mahlzeiten handelt. Die Berechnung selbst erfolgt schließlich automatisch anhand der festgelegten Werte.