Die zwei Teile einer digitalen Essensmarke
Jede (digitale) Essensmarke besteht aus zwei "Komponenten":
- Dem Sachbezugswert in Höhe von 4,13 €, welcher in der Variante "Eigenanteil" durch den/die Mitarbeiter:in getragen wird.
- Dem steuerfreien Anteil i.H.v. 3,10 €, welcher vom Arbeitgeber übernommen wird.
Um eine Erstattung zu erhalten, wird von eingereichten Belegen zunächst der Eigenanteil i.H.v. 4,13 € abgezogen.
Der Eigenanteil wird hierbei pro Tag, nicht pro Beleg berechnet.
Praxisbeispiel:
Frau Müller bezieht die digitalen Essensmarken von Hrmony. Da sie sich gerne Ihre Salate zum Mittag selbst zubereitet, geht sie an drei Tagen in der Woche in den Supermarkt und kauft jeweils Lebensmittel im Wert von 5 €, 11,36 € und 15 € ein.
Rechenbeispiel | Tag 1 | Tag 2 | Tag 3 |
Beleg in Höhe von: | 5 € | 11,36 € | 15 € |
Abzüglich des Eigenanteils | 4,13 € | 4,13 € | 4,13 € |
Erstattung | 0,87 € | 7,23 € | 7,23 € |
Damit Frau Müller den maximalen Zuschuss pro Tag von 7,23 € in 2024 erhält, muss der eingereichte Beleg über den zu zahlenden Eigenanteil von 4,13 € liegen. Nachdem die ersten 4,13 € von Frau Müller getragen wurden, ist die Steuer abgegolten und es kann ein steuerfreier Zuschuss von bis zu 7,23 €/Tag erreicht werden.
Achtung: Der Zuschuss richten sich nach der Summe der Lebensmittel auf dem Beleg und nicht nach der gesamten Belegsumme.
Hinweis: In Rechenbeispiel 1 hat Frau Müller die Möglichkeit am gleichen Tag weitere Belege an Hrmony zu übermitteln, um so auf den maximalen steuerfreien Tagesbetrag von 7,23 € zu kommen.
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